ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz: AGB) gelten für sämtliche zwischen Anton Baranenko, Karl-Liebknecht-Str. 85, 04275 Leipzig (nachfolgend: AB) und dessen Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.
2. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn AB nicht ausdrücklich widerspricht. Bei Abweichungswünschen des Auftraggebers erfolgt eine entsprechende Individualvereinbarung.
II. Gegenstand der AGB, Vertragsschluss
1. Gegenstand dieser AGB sind Verträge über Leistungen im Bereich von hergestellten Lichtbildern und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (nachfolgend auch: Werkleistungen oder Werke).
2. Die Angebote von AB sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden, an denen sich AB Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich zu löschen.
3. Eine Bestellung der Werkleistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. AB ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
III. Preise und Zahlung
1. Es gelten die angebotenen Preise zzgl. Umsatzsteuer. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Versandkosten, Installation, Reisekosten, Reisezeit sowie Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
2. Wünscht der Auftraggeber, dass AB ihm Datenträger zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller AB aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum von AB.
4. Hat der Auftraggeber AB keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von AB zum Zweck der Anpassung an die Belange des Auftraggebers kann AB dem Auftraggeber den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist. Im Allgemeinen sind im Angebot zwei Änderungsschleifen eines Projektes kostenfrei inkludiert, bei welchen es sich jedoch um eine Änderung derselben Sache handeln muss. Alle weiteren Änderungen sind nicht Bestandteil des Vertrags und werden gesondert abgerechnet. AB behält sich das Recht vor, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, einzelne Teile des Auftrags an externe Dienstleister*innen weiterzureichen, um der Auftragsstellung gerecht zu werden.
5. Zusatzleistungen, die nicht in dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand für a) das Vorlegen von Daten in nicht digitalisierter Form, b) notwendige und zumutbare Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, c) für Lizenzmanagement, d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen sowie f) jede nachträgliche Änderung eines bereits freigegebenen Teils des Auftrags.
6. AB kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Bearbeitung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.
7. AB ist berechtigt, für Produktions- und Kreativleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von 30% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Enthalten die Leistungen Kosten, die für Produkte/Dienstleistungen Dritter zu verauslagen sind, hat AB einen Anspruch auf deren Zahlung, bevor diese Leistungen ausgeführt werden.
8. Die Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, wenn nichts anderes vereinbart wird. Nach Eintritt des Zahlungsverzugs fallen die gesetzlichen Zinsen an.
9. AB ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei AB erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
IV. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. AB steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die von AB hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt AB Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache und nicht übertragbare Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller AB aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen
5. Der Auftraggeber darf die Lichtbilder zu privaten Zwecken nutzen und auch vervielfältigen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist die Namensnennung bei jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild oder im Impressum anzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8. AB ist nicht verpflichtet, Datenträger an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt AB berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. (z.B. Webseite, Blogs, Facebook, Instagram, etc.) sofern nichts anderes vereinbart wurde.
10. Die Rohdaten (RAW) verbleiben bei AB.
11. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, AB über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
12. AB nimmt für die Produktionen auch Rechte Dritter (z.B. fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Auftraggeber nur - insbesondere zeitlich – eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung, die dem Auftraggeber von Fall zu Fall mitgeteilt wird, kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die AB keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. AB wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden. AB kann dem Auftraggeber die Kosten für fremdes Lizenzmaterial mit einem angemessenen Service-Aufschlag in Rechnung stellen. Ein darüberhinausgehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Produktion erfolgt nicht. Der Auftraggeber darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der Produktion nutzen. Wird AB vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht zum vereinbarten Zweck verwandt wurde, so ist der Auftraggeber von AB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, AB über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen den/die Schädigenden der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder AB dabei zu unterstützen. Werden dem Auftraggeber Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von AB z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er AB unverzüglich darüber informieren.
V. Haftung
1. Die Haftung von AB und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet AB für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. AB haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.
VI. Nebenpflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen AB übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt AB frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen bzw. abholen zu lassen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist AB berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.
3. Der Auftraggeber wird notwendige Daten, vor allem erforderliche Inhalte für die Produktionen von AB sowie eventuell weiteren Dienstleister*innen zeitgerecht und – wenn nicht anders vereinbart – in digitaler Form zur Verfügung stellen. Soweit AB dem Auftraggeber Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit AB keine Korrekturaufforderung erhält. Der Auftraggeber ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt die erforderliche Mitwirkung, kann AB den entstandenen Leistungsausfall entsprechend der jeweils gültigen Stundenzahl in Rechnung stellen.
VII. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von AB ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind. Ist für die Leistung von AB die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit von AB um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von a) Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers, b) unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, soweit sie AB nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, c) Problemen mit Produkten oder Leistungen Dritter (z. B. Bild- und Tonmaterial), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die AB nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar von AB, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält AB auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass AB kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann AB auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
3. a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200€ pro Bild und Einzelfall. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wird.
b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.
c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das AB hierfür ein Verschulden trifft, so hat der Auftraggeber AB 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
d) AB bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
VIII. Abnahme
Der Auftraggeber wird die Leistungen von AB unverzüglich abnehmen, sobald AB die Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Leistungen von AB gelten als abgenommen, wenn a) AB auf die Abnahmebereitschaft hinweist und die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitteilt, und b) der Auftraggeber daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, spätestens jedoch nach sieben Werktagen, wesentliche Fehler zu erkennen, seine Abnahmeerklärung tätigt oder unter Angabe detaillierten Mängeln verweigert oder der Auftraggeber die Leistungen von AB oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich verwendet. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung, der Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
IX. Datenschutz
Die AB mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. AB verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. AB weist darauf
hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.
X. Kündigung und Rücktritt
Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen kann der Auftraggeber frühestens sechs Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um sechs Monate, wenn er nicht drei Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen Nutzungsrechte und wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann AB fristlos kündigen. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber mit einer Frist von zehn Tagen ohne Verschulden von AB ab Auftragserteilung vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 1. und dem 3. Tag vor dem vorgesehenen Produktionsbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Verschiebt sich der vereinbarte Produktionstermin aufgrund von Verschulden des Auftraggebers, so wird folgendes Ausfallhonorar fällig: a) 4-10 Tage vor vereinbartem Termin: Tatsächlich angefallene Kosten (Miete, Auslagen, Fremdleistungen) zzgl. 25% der veranschlagten Produktionskosten für den entsprechenden Produktionstag. b) 1-3 Tage vor vereinbartem Termin: tatsächlich angefallene Kosten (Miete, Auslagen, Fremdleistungen) zzgl. 50% der veranschlagten Produktionskosten für den entsprechenden Produktionstag.
XI. Mitteilungen
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an: Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den
Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem auf seiner Seite zur Verfügung. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.
XII. Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der AGB bedürfen mindestens der Schriftform. Dies gilt für die Schriftformklausel gleichfalls.
2. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Leipzig vereinbart.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
XIII. Sonstiges
AB weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.
Stand: April 2023
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz: AGB) gelten für sämtliche zwischen Anton Baranenko, Karl-Liebknecht-Str. 85, 04275 Leipzig (nachfolgend: AB) und dessen Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.
2. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn AB nicht ausdrücklich widerspricht. Bei Abweichungswünschen des Auftraggebers erfolgt eine entsprechende Individualvereinbarung.
II. Gegenstand der AGB, Vertragsschluss
1. Gegenstand dieser AGB sind Verträge über Leistungen im Bereich von hergestellten Lichtbildern und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (nachfolgend auch: Werkleistungen oder Werke).
2. Die Angebote von AB sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden, an denen sich AB Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich zu löschen.
3. Eine Bestellung der Werkleistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. AB ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
III. Preise und Zahlung
1. Es gelten die angebotenen Preise zzgl. Umsatzsteuer. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Versandkosten, Installation, Reisekosten, Reisezeit sowie Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
2. Wünscht der Auftraggeber, dass AB ihm Datenträger zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller AB aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum von AB.
4. Hat der Auftraggeber AB keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von AB zum Zweck der Anpassung an die Belange des Auftraggebers kann AB dem Auftraggeber den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist. Im Allgemeinen sind im Angebot zwei Änderungsschleifen eines Projektes kostenfrei inkludiert, bei welchen es sich jedoch um eine Änderung derselben Sache handeln muss. Alle weiteren Änderungen sind nicht Bestandteil des Vertrags und werden gesondert abgerechnet. AB behält sich das Recht vor, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, einzelne Teile des Auftrags an externe Dienstleister*innen weiterzureichen, um der Auftragsstellung gerecht zu werden.
5. Zusatzleistungen, die nicht in dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand für a) das Vorlegen von Daten in nicht digitalisierter Form, b) notwendige und zumutbare Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, c) für Lizenzmanagement, d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen sowie f) jede nachträgliche Änderung eines bereits freigegebenen Teils des Auftrags.
6. AB kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Bearbeitung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.
7. AB ist berechtigt, für Produktions- und Kreativleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von 30% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Enthalten die Leistungen Kosten, die für Produkte/Dienstleistungen Dritter zu verauslagen sind, hat AB einen Anspruch auf deren Zahlung, bevor diese Leistungen ausgeführt werden.
8. Die Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, wenn nichts anderes vereinbart wird. Nach Eintritt des Zahlungsverzugs fallen die gesetzlichen Zinsen an.
9. AB ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei AB erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
IV. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. AB steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die von AB hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt AB Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache und nicht übertragbare Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller AB aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen
5. Der Auftraggeber darf die Lichtbilder zu privaten Zwecken nutzen und auch vervielfältigen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist die Namensnennung bei jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild oder im Impressum anzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8. AB ist nicht verpflichtet, Datenträger an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt AB berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. (z.B. Webseite, Blogs, Facebook, Instagram, etc.) sofern nichts anderes vereinbart wurde.
10. Die Rohdaten (RAW) verbleiben bei AB.
11. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, AB über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
12. AB nimmt für die Produktionen auch Rechte Dritter (z.B. fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Auftraggeber nur - insbesondere zeitlich – eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung, die dem Auftraggeber von Fall zu Fall mitgeteilt wird, kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die AB keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. AB wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden. AB kann dem Auftraggeber die Kosten für fremdes Lizenzmaterial mit einem angemessenen Service-Aufschlag in Rechnung stellen. Ein darüberhinausgehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Produktion erfolgt nicht. Der Auftraggeber darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der Produktion nutzen. Wird AB vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht zum vereinbarten Zweck verwandt wurde, so ist der Auftraggeber von AB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, AB über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen den/die Schädigenden der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder AB dabei zu unterstützen. Werden dem Auftraggeber Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von AB z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er AB unverzüglich darüber informieren.
V. Haftung
1. Die Haftung von AB und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet AB für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. AB haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.
VI. Nebenpflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen AB übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt AB frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen bzw. abholen zu lassen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist AB berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.
3. Der Auftraggeber wird notwendige Daten, vor allem erforderliche Inhalte für die Produktionen von AB sowie eventuell weiteren Dienstleister*innen zeitgerecht und – wenn nicht anders vereinbart – in digitaler Form zur Verfügung stellen. Soweit AB dem Auftraggeber Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit AB keine Korrekturaufforderung erhält. Der Auftraggeber ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt die erforderliche Mitwirkung, kann AB den entstandenen Leistungsausfall entsprechend der jeweils gültigen Stundenzahl in Rechnung stellen.
VII. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von AB ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind. Ist für die Leistung von AB die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit von AB um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von a) Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers, b) unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, soweit sie AB nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, c) Problemen mit Produkten oder Leistungen Dritter (z. B. Bild- und Tonmaterial), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die AB nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar von AB, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält AB auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass AB kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann AB auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
3. a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200€ pro Bild und Einzelfall. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wird.
b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.
c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das AB hierfür ein Verschulden trifft, so hat der Auftraggeber AB 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
d) AB bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
VIII. Abnahme
Der Auftraggeber wird die Leistungen von AB unverzüglich abnehmen, sobald AB die Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Leistungen von AB gelten als abgenommen, wenn a) AB auf die Abnahmebereitschaft hinweist und die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitteilt, und b) der Auftraggeber daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, spätestens jedoch nach sieben Werktagen, wesentliche Fehler zu erkennen, seine Abnahmeerklärung tätigt oder unter Angabe detaillierten Mängeln verweigert oder der Auftraggeber die Leistungen von AB oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich verwendet. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung, der Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
IX. Datenschutz
Die AB mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. AB verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. AB weist darauf
hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.
X. Kündigung und Rücktritt
Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen kann der Auftraggeber frühestens sechs Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um sechs Monate, wenn er nicht drei Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen Nutzungsrechte und wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann AB fristlos kündigen. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber mit einer Frist von zehn Tagen ohne Verschulden von AB ab Auftragserteilung vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 1. und dem 3. Tag vor dem vorgesehenen Produktionsbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Verschiebt sich der vereinbarte Produktionstermin aufgrund von Verschulden des Auftraggebers, so wird folgendes Ausfallhonorar fällig: a) 4-10 Tage vor vereinbartem Termin: Tatsächlich angefallene Kosten (Miete, Auslagen, Fremdleistungen) zzgl. 25% der veranschlagten Produktionskosten für den entsprechenden Produktionstag. b) 1-3 Tage vor vereinbartem Termin: tatsächlich angefallene Kosten (Miete, Auslagen, Fremdleistungen) zzgl. 50% der veranschlagten Produktionskosten für den entsprechenden Produktionstag.
XI. Mitteilungen
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an: Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den
Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem auf seiner Seite zur Verfügung. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.
XII. Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der AGB bedürfen mindestens der Schriftform. Dies gilt für die Schriftformklausel gleichfalls.
2. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Leipzig vereinbart.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
XIII. Sonstiges
AB weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.
Stand: April 2023
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